Menü
ARGOVIA Hydrogen AG Logo (Mobile)
EN
FR
DE

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 2023

für Anlagen und Ersatzteile und Montagearbeiten der ARGOVIA Hydrogen AG.

1. Allgemeines

1.1 Bei diesem Dokument handelt es sich um die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Anlagen, Ersatzteile und allfällige Montagearbeiten der ARGOVIA Hydrogen AG welche folglich als Lieferant bezeichnet

1.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.3 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers.

4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird, die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder Gesetze, Vorschriften, Auslegungsoder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:

    • die erste Hälfte Anzahlung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
    • die zweite Hälfte vor Auslieferung der Anlage resp. bei Versandbereitschaft durch den Lieferanten.

5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-SARON liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern oder dergleichen vorzunehmen
und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung oder Teillieferung. Die ersten vier Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

7.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen (z.B. FAT), sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 48h zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

9.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Oder Wartungs- und Unterhaltsarbeiten abweichend von den Herstellervorgaben ausgeführt werden.

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.

10.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nach maximal drei Anläufen nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

10.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

10.4 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.

11. Exportkontrolle

Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Montage

13.1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für die Montage oder Montageüberwachung, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen durch den Lieferanten.

13.2 Allgemeines
Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten zustande, sofern insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die vereinbarten Zahlungssicherheiten vorliegen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind während einer Frist von 30 Tagen ab Versand sofern nichts anderes angegeben verbindlich.

13.3 Allgemeine Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten schriftlich angenommen worden sind

13.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Parteien erkennen jedoch an, dass die von autorisierten Personen verwendete elektronische Signatur (z.B. Adobe Sign, DocuSign oder ähnliche, die die Identifizierung des Ausstellers und die Integrität des Dokuments gewährleisten) für den Abschluss des Vertrags und für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Dokumente ausreichend und verbindlich ist, insbesondere auch für Dokumente, für die der Vertrag Schriftform verlangt oder die von den Parteien unterzeichnet werden müssen.

13.5 Umfang der Leistungen
Die Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen, sowie im Arbeitsrapport des Personals des Lieferanten abschliessend aufgeführt.

13.6 Pläne, technische Unterlagen und Software
Angaben in Plänen, Zeichnungen und technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind nur verbindlich, soweit diese einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden

13.7 Der Lieferant behält sich alle Rechte an Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und Software vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Pläne, Zeichnungen, Unterlagen und Software ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten Dritten weder ganz oder teilweise zugänglich machen noch zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwenden. Umfassen die Leistungen auch Software, so wird dem Besteller mit dem Vertrag das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Software zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Aktualisierung, Aufrüstung oder sonstiger Erweiterung der Software berechtigt. Der Besteller darf die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Verletzt der Besteller eine dieser Bestimmungen, so ist der Lieferanten berechtigt, das Recht zur Benutzung der Software fristlos zu widerrufen.

13.8 Vorschriften und Normen
Der Besteller wird spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen schriftlich hinweisen, die sich auf die Erbringung der Leistungen, den Betrieb der Anlagen oder auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Er wird den Lieferanten darauf aufmerksam machen, wenn bei der Erbringung der Leistungen besondere Rücksicht auf ihn oder Dritte zu nehmen ist.

13.9 Zahlungsbedingungen Erbringung von Leistungen
Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Der Preis und die Kosten werden monatlich in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist berechtigt, eine Anzahlung von mindestens 20% des mutmasslichen Betrages zu verlangen. Alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge sind innert 20 Tagen nach Fakturadatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit dem Lieferanten an seinem Domizil Schweizer Franken oder die vereinbarte Fremdwährung zur freien Verfügung gestellt sind. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann termingerecht zu leisten, wenn die Erbringung der Leistungen aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird. Werden die Anzahlung oder die zu leistenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, so ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in jedem dieser Fälle Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn, zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, so ist der Lieferant unbeschadet ihrer übrigen Ansprüche berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn, zu verlangen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen sind unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche ohne besondere Mahnung Verzugszinsen geschuldet, wobei sich der Zinssatz nach den am Domizil vom Lieferanten üblichen Zinsverhältnissen richtet, mindestens jedoch 5% pro Jahr beträgt. Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung bleibt bestehen.

13.10 Ausführungsfrist
Die Verbindlichkeit einer Ausführungsfrist bedingt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung insbesondere über den Leistungsumfang. Die Ausführungsfrist beginnt, sobald aus der Sicht des Lieferanten alle Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen erfüllt sind. Eine vereinbarte Ausführungsfrist gilt als eingehalten, sofern bei ihrem Ablauf die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Dies gilt auch dann, wenn noch einzelne Teile der Anlagen fehlen oder noch einzelne Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfrist setzt die Erfüllung sämtlicher vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten voraus. Die vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert:

a) sofern der Lieferant die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stehen oder der Besteller solche Angaben nachträglich ändert; oder
b) sofern der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten oder der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rückstand ist; oder
c) sofern Hindernisse eintreten, welche der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet davon, ob sie beim Lieferanten, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.
Solche Hindernisse sind insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; oder
d) sofern irgendwelche andere Umstände eintreten, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Wird die vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller eine Verzugsentschädigung geltend machen, soweit die Verzögerung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde. Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen Monat der Verzögerung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis der Leistungen für den Teil der Anlagen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, für welche der Lieferant ein Verschulden trifft, nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Leistungen bezahlten Preis zurückzuerstatten. Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer vereinbarten Ausführungsfrist; Ziffer 13.1 bis 13.5 sind analog anwendbar. 13.7. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 13 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht des Lieferanten.

13.11 Gefahrtragung
Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes der Anlagen sowie der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Ersatzteile und Hilfsmittel. Der Lieferant kann die Zahlung des vereinbarten Preises selbst dann beanspruchen, wenn die Leistungen infolge Beschädigung oder Verlustes der Anlagen nicht oder nur teilweise erbracht werden können.

13.12 Abnahme der Leistungen
Die Leistungen sind zur Abnahme bereit, wenn die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Die Leistungen gelten auch dann als zur Abnahme bereit, wenn noch einzelne Teile der Anlagen fehlen oder noch Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen, oder wenn die Anlagen aus Gründen, welche Der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können. Sobald der Lieferant dem Besteller mitgeteilt hat, dass die Leistungen zur Abnahme bereit sind, wird der Besteller diese in Anwesenheit eines Vertreters vom Lieferanten prüfen und dem Lieferant eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Abnahme der Leistungen als erfolgt und diese als genehmigt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt,

    • sofern die Abnahme aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht erfolgt; oder
    • sofern sich der Besteller weigert, ein eventuelles Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; oder
    • sobald der Besteller die Anlagen in Betrieb nimmt; oder
    • sofern der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.

Soweit der Lieferant die bei der Abnahme festgestellten Mängel zu vertreten hat, wird er die Mängel so rasch als möglich beheben; der Besteller hat dem Lieferanten hierzu ausreichende Gelegenheit zu geben. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Leistungen sind in dieser Ziffer ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht des Lieferanten.

13.13 Gewährleistung
Der Lieferant leistet für die Dauer von 6 Monaten ab Abnahme der Leistungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Erbringung der Leistungen. Diese Gewährleistung ist abschliessend. Wird die Abnahme der Leistungen aus Gründen verzögert, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 9 Monate nach Beendigung der Leistungen. Erweisen sich die Leistungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich als nicht fachgemäss und nicht sorgfältig erbracht, so wird der Lieferant auf schriftliche Anforderung des Bestellers die betreffenden Leistungen innert einer angemessenen Frist nachbessern, sofern der Besteller dem Lieferanten die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.

Der Lieferant trägt ausschliesslich die ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung. Eine entsprechende Gewährleistung bezüglich Leistungen, die vom Personal des Bestellers erbracht werden, übernimmt der Lieferant nur, sofern die Mängel nachweislich durch Erteilung von Weisungen oder Überwachung durch ihr Personal grobfahrlässig verursacht wurden. Für Leistungen von Subunternehmern, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in dieser Ziffer 13 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht des Lieferanten. Im Falle mangelhafter Beratung und dergleichen oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.

14. Vertragsauflösung durch den Lieferanten

Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf die Vertragserfüllung durch den Lieferanten erheblich einwirken, oder erweist sich die Erbringung der Leistungen nachträglich als ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Beabsichtigt der Lieferant eine Vertragsauflösung, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der eventuellen Ausführungsfrist vereinbart wurde. Im Falle einer Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind wegbedungen.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

15.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht

Kontaktdaten

ARGOVIA Hydrogen AG
Germanenstrasse 10
CH - 4313 Möhlin

061 512 69 84
info@argovia-h2.com
Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Webseite zu analysieren. Ausserdem geben wir Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für Analysen weiter. Weitere Informationen (auch zu einem Opt-out) finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie die Cookies ablehnen, werden Bereiche auf der Webseite nicht mehr ordnungsgemäss funktionieren. Weitere Informationen dazu unter «Einstellungen».
Einstellungen
Ablehnen
Alle akzeptieren

  Cookie-Einstellungen

Auf dieser Seite können Sie selber festlegen, welche Cookies gespeichert werden sollen.

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch einer Webseite auf einem Computer dauerhaft oder auch temporär gespeichert werden. Ihr Zweck ist die Analyse der Nutzung dieser Website zur statistischen Auswertung sowie für kontinuierliche Verbesserungen der Webseite. In Ihrem Browser können Sie Cookies in den Einstellungen jederzeit ganz oder teilweise deaktivieren.

Unbedingt erforderliche Cookies

Diese Cookies werden benötigt, damit grundlegenden Funktionen wie Browsersession sowie Datenschutz und Cookie-Einstellungen gespeichert werden können. Sie können daher nicht deaktiviert werden.

  weitere Informationen zu den Cookies anzeigen
privacy-policy-v2
Zweck: speichert die Datenschutz- und Cookie-Einstellungen
Gesetzt von: dieser Webseite
Ablauf: 365 Tage

PHPSESSID
Zweck: speichert die Browser-Session der Webseite
Gesetzt von: dieser Webseite
Ablauf: Beim Beenden der Browsersitzung

Funktionale Cookies

Funktionale Cookies werden verwendet, um bereits getätigte Angaben zu speichern und darauf basierend verbesserte und personalisierte Funktionen anzubieten. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, werden Karten nicht mehr angezeigt und Formulare kännen nicht abgesendet werden!

  weitere Informationen zu den Cookies anzeigen
Google reCaptcha
Zweck: Das eingebundene Programm unterscheidet die Interaktionen auf der Webseite von Mensch und Maschine und kann so unsere Formulare vor Spam schützen.
Gesetzt von: Google Ireland Limited
Link zur Privacy Policy: https://policies.google.com/technologies/cookies#types-of-cookies

Google Maps
Zweck: Google Maps ist ein Online-Kartendienst.
Gesetzt von: Google Ireland Limited
Link zur Privacy Policy: https://policies.google.com/technologies/location-data

Cookies für Marketingzwecke

Cookies für Marketingzwecke werden verwendet, um die Effektivität von Werbung zu messen, Interessen von Besuchern zu erfassen und Werbeanzeigen an deren persönliche Bedürfnisse anzupassen. Durch Deaktivierung dieser Cookies können keine Youtube-Videos auf der Webseite angezeigt werden!

  weitere Informationen zu den Cookies anzeigen
Youtube Player
Zweck: Diese Datenverarbeitung wird von YouTube durchgeführt, um die Funktionalität des Players zu gewährleisten.
Gesetzt von: Google Ireland Limited
Link zur Privacy Policy: https://policies.google.com/technologies/cookies#types-of-cookies

Analytics-Cookies

Wir verwenden diese Cookies, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird, um Fehler zu entdecken und die Funktionalität der Website zu verbessern.

  weitere Informationen zu den Cookies anzeigen
Google Analytics
Zweck: Google Analytics ist ein Tool, mit dem Website-Betreiber messen können, wie Benutzer mit Website-Content interagieren.
Gesetzt von: Google Ireland Limited
Opt-Out Link: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout
Link zur Privacy Policy: https://policies.google.com/privacy
Speichern